Nach zwölf Monaten sind Kryptogewinne steuerfrei, noch

Richterhammer neben goldenen Bitcoin-Münzen auf dunklem Untergrund als Bezug zur einjährigen Haltefrist für Kryptogewinne

Nach zwölf Monaten sind Kryptogewinne steuerfrei, noch

Krypto4 Min.17.08.2026

Wer Bitcoin, Ether oder einen anderen Kryptowert länger als ein Jahr im Privatvermögen hält, zahlt beim Verkauf in Deutschland keine Einkommensteuer. Die Höhe des Gewinns spielt dabei keine Rolle. Geregelt ist das in Paragraf 23 Einkommensteuergesetz.

Diese Regel steht seit dem Frühjahr politisch zur Debatte. Bei der Bundespressekonferenz am 29. April 2026 kündigte der Bundesfinanzminister an, die Besteuerung von Kryptogewinnen zu überprüfen. Am 3. Juli veröffentlichte sein Haus einen Haushaltsentwurf, der die Abschaffung der Haltefrist vorsieht, und stellte ihn am 6. Juli offiziell vor.

Ein ausformulierter Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Solange das so bleibt, gilt die bestehende Rechtslage unverändert weiter.

Krypto ist steuerlich kein Wertpapier

Der Grund für die Sonderstellung liegt in der Einordnung. Kryptowerte gelten in Deutschland weder als Währung noch als Wertpapier, sondern als anderes Wirtschaftsgut. Damit landen sie im selben Regelwerk wie ein privat verkauftes Gemälde oder eine Goldmünze.

Die Abgeltungsteuer greift deshalb nicht. Wer Aktien verkauft, zahlt pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, also rund 26,4 Prozent, unabhängig von der Haltedauer. Bei Kryptowerten entscheidet dagegen allein die Frist darüber, ob überhaupt Steuer anfällt.

Innerhalb der Jahresfrist kann das teuer werden. Der Gewinn wird zum übrigen Einkommen addiert und mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet, der bis zu 45 Prozent erreicht. Ein Beispiel des Anbieters Waltio rechnet das durch. Bei 40.000 Euro Bruttoeinkommen und 10.000 Euro Kryptogewinn innerhalb der Frist liegt die effektive Belastung bei rund 37 Prozent.

Nach Ablauf des Jahres fällt dieselbe Steuer auf null. Genau diese Spreizung macht die Frist zum wichtigsten Hebel für private Anleger in Deutschland.

Die Freigrenze ist kein Freibetrag

Wer innerhalb der Jahresfrist verkauft, hat trotzdem einen kleinen Puffer. Für private Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr. Angehoben wurde sie mit dem Wachstumschancengesetz ab dem Steuerjahr 2024, vorher lag sie bei 600 Euro.

Der Begriff ist tückisch und wird regelmäßig missverstanden. Eine Freigrenze wirkt nach dem Prinzip alles oder nichts. Bleibt die Summe aller privaten Veräußerungsgewinne eines Jahres bei 999 Euro, ist sie komplett steuerfrei. Bei 1.000 Euro wird der volle Betrag ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Ehepaare können die Grenze doppelt nutzen.

Auch der Fristbeginn hat seine Tücke. Sie startet am Tag nach der Anschaffung. Wer am 15. März 2025 kauft, dessen Frist beginnt am 16. März 2025 und endet mit Ablauf des 15. März 2026. Ein steuerfreier Verkauf ist frühestens am 16. März 2026 möglich.

Ein weiterer Punkt überrascht viele Einsteiger. Auch der Tausch von einem Coin in einen anderen ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Ob dabei Geld auf dem Bankkonto landet, spielt keine Rolle. Häufiges Umschichten innerhalb der Jahresfrist erzeugt damit Steuerpflichten, ohne dass jemals ein Euro fließt.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Folgen. Wer Bitcoin gegen Ether tauscht und dabei 3.000 Euro Buchgewinn realisiert, hat einen steuerpflichtigen Vorgang ausgelöst. Fällt der Ether-Kurs anschließend, bleibt die Steuerschuld trotzdem bestehen. Bezahlt wird sie in Euro, nicht in Coins.

Für die Zuordnung von Käufen und Verkäufen lässt die Finanzverwaltung die FIFO-Methode zu. Dabei gilt der zuerst gekaufte Bestand als zuerst verkauft. Angewandt werden muss sie einheitlich pro Wallet.

Staking und Airdrops folgen anderen Regeln

Einkünfte aus Staking, Lending oder Mining fallen nicht unter Paragraf 23, sondern unter Paragraf 22 Nummer 3. Besteuert wird zum Zeitpunkt des Zuflusses, maßgeblich ist der Marktwert in Euro am Tag des Erhalts.

Hier gilt eine eigene Freigrenze von 256 Euro im Jahr. Auch sie funktioniert nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip. Wer 230 Euro an Staking-Belohnungen erhält, zahlt nichts. Bei 300 Euro wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Bei Hard Forks, also der Aufspaltung einer Blockchain, ordnet das Bundesfinanzministerium die neuen Coins der ursprünglichen Anschaffung zu. Die Haltefrist der alten Bestände läuft für die neuen Einheiten weiter. Bei klassischen Airdrops ohne Gegenleistung fehlt dagegen ein Anschaffungsvorgang, weshalb gar keine Haltefrist entsteht.

Wer Coins verleiht oder stakt, sollte einen früheren Streitpunkt kennen. Zeitweise stand die Frage im Raum, ob sich die Haltefrist dadurch auf zehn Jahre verlängert. Diese Sorge hat die Finanzverwaltung inzwischen ausgeräumt, die Jahresfrist bleibt bestehen.

NFTs behandelt die Finanzverwaltung als sonstige Wirtschaftsgüter. Solange der Handel privat erfolgt, greift dieselbe Jahresfrist wie bei Coins.

Maßgeblich ist inzwischen das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, das die Fassung von 2022 ersetzt. Es spricht durchgängig von Kryptowerten statt von virtuellen Währungen, angelehnt an die europäische MiCA-Verordnung, und verschärft die Dokumentationspflichten deutlich.

Was der Reformvorschlag für Anleger bedeutet

Diskutiert wird eine Angleichung an die Behandlung von Aktien, also eine pauschale Besteuerung mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unabhängig von der Haltedauer. Befürworter argumentieren mit Gleichbehandlung der Anlageklassen und zusätzlichen Einnahmen. Kritiker verweisen auf den Standortnachteil und auf Vertrauensschutz für bestehende Bestände.

Für die Praxis ist der Verfahrensstand entscheidend. Bis zu einer Änderung braucht es einen ausformulierten Referentenentwurf, einen Kabinettsbeschluss und den vollständigen Weg durch Bundestag und Bundesrat. Nichts davon ist bisher geschehen.

Ob und wie bereits gehaltene Bestände geschützt würden, ist offen. Gesetzesänderungen wirken nicht beliebig rückwirkend, die genaue Ausgestaltung entscheidet aber über sehr viel Geld. Wer erhebliche Buchgewinne hat, sollte das Thema mit einem Steuerberater besprechen, statt sich auf Beiträge in Foren zu verlassen.

Unabhängig davon lohnt sich saubere Dokumentation. Seit dem 1. Januar 2026 sind Kryptodienstleister durch die DAC8-Richtlinie verpflichtet, Transaktionsdaten lückenlos zu erfassen. Die erste automatische Übermittlung an die Finanzbehörden erfolgt am 31. Juli 2027 für das Meldejahr 2026.

Wer bisher mit Tabellen gearbeitet hat, bekommt damit ein Problem der Reproduzierbarkeit. Bei mehreren Wallets, Börsen und Tauschvorgängen pro Jahr lässt sich die FIFO-Reihenfolge kaum noch von Hand nachvollziehen.

Praktisch heißt das, die Aufzeichnungen des Finanzamts und die eigenen müssen zusammenpassen. Anschaffungszeitpunkte, Kurse und jede einzelne Transaktion gehören nachvollziehbar festgehalten. Die meisten Börsen stellen dafür Berichte bereit, spezialisierte Steuertools verknüpfen mehrere Wallets.

Aus unserer Sicht ist das der einzige Punkt mit echtem Handlungsbedarf. Panikverkäufe wegen eines Haushaltsentwurfs halten wir für verfrüht, eine lückenhafte Dokumentation dagegen für ein reales und teures Risiko.

Das Verfahren steht noch ganz am Anfang

Wann ein Referentenentwurf kommt, ist derzeit nicht absehbar. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen Ankündigung und Inkrafttreten eines Steuergesetzes mehrere Monate bis Jahre, und Entwürfe verändern sich auf dem Weg erheblich.

Bis dahin gilt die Regel unverändert. Wer heute kauft und länger als ein Jahr hält, verkauft nach geltendem Recht steuerfrei. Wer die Debatte verfolgen will, achtet auf zwei Marker, den Referentenentwurf aus dem Finanzministerium und den Kabinettsbeschluss. Erst danach wird es konkret.

Transparenzhinweis

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einschätzung der DieSpekulanten-Redaktion und gibt den Stand vom 17.08.2026 wieder. Unsere Inhalte dienen ausschließlich der Information und sind weder eine Anlageberatung noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Mitglieder unserer Redaktion können Positionen in den besprochenen Wertpapieren halten. Wir finanzieren uns unter anderem über gekennzeichnete Affiliate-Links, etwa im Broker-Vergleich oder bei Amazon. Auf unsere Bewertungen und Inhalte hat das keinen Einfluss. Wie wir arbeiten und wie unsere Inhalte entstehen, können Sie auf der Seite Unsere Logik nachlesen. Alle weiteren rechtlichen Angaben finden Sie in unserem Disclaimer.