Seit 2025 zahlen Käufer nur noch sieben Prozent Steuer

Gerahmte Schwarzweißfotografien an grauen Galeriewänden mit Spiegelung im Betonboden vor dem Hintergrund des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstkäufe

Seit 2025 zahlen Käufer nur noch sieben Prozent Steuer

Kunst4 Min.17.08.2026

Wer in Deutschland ein Kunstwerk bei einer Galerie oder einem Händler kauft, zahlt darauf seit dem 1. Januar 2025 wieder den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Zuvor waren es 19 Prozent.

Beschlossen wurde die Änderung mit dem Jahressteuergesetz 2024. Der Bundestag stimmte am 18. Oktober 2024 zu, der Bundesrat am 22. November desselben Jahres.

Für Käufer ist das eine spürbare Entlastung. Bei einem Werk mit einem Nettopreis von 10.000 Euro sinkt die Steuer von 1.900 auf 700 Euro. Der Endpreis fällt damit um 1.200 Euro. Bei einem Werk für 50.000 Euro netto sind es 6.000 Euro.

Elf Jahre Ungleichbehandlung sind vorbei

Bis Ende 2013 galt der ermäßigte Satz bereits einmal. Dann zwang eine EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung gewerblicher Handelsgeschäfte Deutschland zur Anhebung auf 19 Prozent.

Daraus entstand eine Schieflage. Wer ein Bild direkt im Atelier beim Künstler kaufte, zahlte weiterhin 7 Prozent. Wer dasselbe Bild über eine Galerie erwarb, zahlte 19 Prozent. Der Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler kämpfte elf Jahre lang gegen diese Ungleichbehandlung.

Die Wende kam aus Brüssel. Eine Novelle der Mehrwertsteuerrichtlinie vom April 2022 nahm Kunstgegenstände und Sammlungsstücke wieder in den Katalog jener Güter auf, die Mitgliedstaaten begünstigen dürfen. Ein Automatismus war das nicht, jedes Land musste selbst entscheiden. In Deutschland dauerte der Weg vom Regierungsentwurf im Juni 2024 bis zur Zustimmung des Bundesrats knapp ein halbes Jahr.

Deutschland setzte es um, andere EU-Staaten bislang nicht durchgängig. Frankreich wendet auf Kunstverkäufe sogar nur 5,5 Prozent an. Der Standortwettbewerb im europäischen Kunsthandel läuft also weiter.

Die Begründung war nicht nur kulturpolitisch. Der Kunsthandel ist ein internationales Geschäft, und ein Käufer entscheidet auch nach dem Endpreis, in welchem Land er kauft. Zwölf Prozentpunkte Unterschied verschieben bei sechsstelligen Summen erhebliche Beträge.

Nicht jedes Bild fällt unter den ermäßigten Satz

Hier wird es für Käufer praktisch relevant. Begünstigt sind nur jene Gegenstände, die in Nummer 53 der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind. Die entscheidenden Kriterien heißen Originalität und Handarbeit.

Darunter fallen von Hand geschaffene Gemälde, Zeichnungen und Collagen sowie Originalskulpturen, die vollständig vom Künstler gestaltet wurden. Auch der innergemeinschaftliche Erwerb aus einem anderen EU-Land und die Einfuhr aus Drittstaaten sind begünstigt.

Nicht begünstigt sind dagegen reproduzierte Kunstfotografien ohne eigene Nachbearbeitung sowie Drucke, bei denen die Druckplatten nicht künstlerisch bearbeitet wurden. Auf sogenannte Giclée-Drucke fallen deshalb weiterhin 19 Prozent an.

Die Abgrenzung folgt der Zollnomenklatur und ist im Einzelfall knifflig. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben vom 18. Dezember 2025 die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Für Käufer heißt das, vor dem Kauf nach dem angewandten Steuersatz zu fragen. Bei Editionen und Fotografien lautet die Antwort keineswegs immer 7 Prozent. Bei einem Werk für 5.000 Euro netto macht der Unterschied rund 600 Euro aus.

Die Differenzbesteuerung fällt dafür oft weg

Ein Detail hat die Reform mitgebracht, das in kaum einer Meldung auftauchte. Bei der Differenzbesteuerung nach Paragraf 25a Umsatzsteuergesetz versteuert ein Händler nicht den vollen Verkaufspreis, sondern nur seine Marge.

Diese Methode ist für Wiederverkäufer oft günstiger, gerade bei hochpreisigen Objekten. Seit der Reform gilt allerdings eine Einschränkung. Die Differenzbesteuerung kann nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers bereits dem ermäßigten Steuersatz unterlag.

Praktisch heißt das, ein Händler muss sich entscheiden. Kauft er ein Werk mit 7 Prozent ein, rechnet er beim Weiterverkauf regelbesteuert ab. Kauft er von einer Privatperson ohne Umsatzsteuerausweis, bleibt die Differenzbesteuerung möglich.

Für Käufer ist das kein akademischer Punkt. Je nach Konstellation unterscheidet sich der Endpreis desselben Werks spürbar, ohne dass sich am Werk selbst etwas ändert.

Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht es. Ein Händler kauft ein Werk für 20.000 Euro von einer Privatperson und verkauft es für 30.000 Euro. Bei Differenzbesteuerung versteuert er nur die Marge von 10.000 Euro. Bei Regelbesteuerung fallen dagegen 7 Prozent auf den vollen Verkaufspreis an.

Wer den ermäßigten Satz nutzt, verzichtet also auf die Differenzbesteuerung und umgekehrt. Welche Variante günstiger ausfällt, hängt vom Verhältnis zwischen Einkaufspreis und Marge ab.

Was Käufer daraus praktisch machen

Zwischen Privatpersonen fällt ohnehin keine Umsatzsteuer an. Wer ein Bild über eine Kleinanzeige oder direkt von einem Sammler kauft, zahlt schlicht den vereinbarten Preis.

Bei Auktionen ist die Rechnung etwas komplexer. Die Steuer fällt dort nicht nur auf den Zuschlag an, sondern auch auf das Aufgeld. Wer den Endpreis kalkuliert, sollte beide Positionen zusammen betrachten.

Beim Kauf über Galerie oder Auktionshaus lohnt dagegen eine konkrete Frage. Wird regelbesteuert oder differenzbesteuert abgerechnet, und ist der Preis brutto oder netto genannt. Beides verändert den Betrag auf der Rechnung.

Vorsteuer abziehen darf nur, wer selbst Unternehmer ist und das Werk betrieblich nutzt. Für Privatanleger ist die Steuer damit endgültig verlorenes Geld und Teil der Anschaffungskosten. Beim späteren Verkauf lässt sie sich nicht zurückholen, sie erhöht lediglich die Schwelle, ab der ein Gewinn entsteht.

Rechnen wir die Gesamtkosten durch. Bei einem Auktionszuschlag von 10.000 Euro kommen Aufgeld und Steuer hinzu, sodass rund 13.000 Euro auf der Rechnung stehen. Beim späteren Verkauf fällt erneut eine Kommission an, dazu kommt gegebenenfalls die Folgerechtsabgabe.

Immerhin ist Kunst damit steuerlich besser gestellt als manche Alternative. Auf Edelsteine fallen weiterhin 19 Prozent an, Anlagegold ist ganz befreit. Kunst liegt seit 2025 mit 7 Prozent dazwischen.

Beim Verkauf greift für Privatanleger die einjährige Haltefrist nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz. Danach sind Gewinne steuerfrei. Wer regelmäßig kauft und verkauft, riskiert allerdings die Einstufung als gewerblicher Händler mit allen umsatzsteuerlichen Folgen.

Der Wettbewerb in Europa bleibt ungleich

Die Senkung war als Kulturförderung gedacht und soll den Standort Deutschland stärken. Ob sie das tatsächlich leistet, wird sich an den Umsätzen der kommenden Jahre zeigen. Der weltweite Kunstmarkt wuchs 2025 um 4 Prozent auf rund 59,6 Milliarden Dollar, wobei Deutschland darin nur eine kleine Rolle spielt.

Beobachten lohnt vor allem der Blick über die Grenze. Solange einzelne Mitgliedstaaten niedrigere Sätze anwenden und andere gar nicht reagieren, bleibt der europäische Kunsthandel steuerlich zersplittert. Für Käufer bedeutet das, dass sich ein Preisvergleich zwischen Ländern weiterhin lohnen kann.

Wer über die Grenze kauft, sollte allerdings die Nebenkosten mitrechnen. Transport, Versicherung und der Aufwand einer möglichen Einfuhrabwicklung fressen die Steuerdifferenz bei kleineren Beträgen schnell auf.

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Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einschätzung der DieSpekulanten-Redaktion und gibt den Stand vom 17.08.2026 wieder. Unsere Inhalte dienen ausschließlich der Information und sind weder eine Anlageberatung noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Mitglieder unserer Redaktion können Positionen in den besprochenen Wertpapieren halten. Wir finanzieren uns unter anderem über gekennzeichnete Affiliate-Links, etwa im Broker-Vergleich oder bei Amazon. Auf unsere Bewertungen und Inhalte hat das keinen Einfluss. Wie wir arbeiten und wie unsere Inhalte entstehen, können Sie auf der Seite Unsere Logik nachlesen. Alle weiteren rechtlichen Angaben finden Sie in unserem Disclaimer.